---
title: "§ 20 AFBG — Mitteilungspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/afbg/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/afbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
---

# § 20 AFBG — Mitteilungspflicht

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterrichtet die zuständige Behörde über den Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 13 Absatz 1. Die zuständige Behörde unterrichtet in diesen Fällen die Kreditanstalt für Wiederaufbau über Änderungen des Bescheids, die zu einer Verringerung der Leistungen nach diesem Gesetz führen.

---

— Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/afbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
