---
title: "§ 17a AFBG — Freibeträge vom Vermögen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/afbg/17a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/afbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
---

# § 17a AFBG — Freibeträge vom Vermögen

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.



für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,

2.



für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro,

3.



für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

---

— Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/afbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
