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title: "§ 41 AEntG — Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aentg_2009/41"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
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# § 41 AEntG — Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung

(1) Die nach § 13b Absatz 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem 30. Juli 2020 anzuwenden.

(2) Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 13b Absatz 1 werden Zeiten der Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mitgezählt. Hat die Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach § 13b Absatz 2 als abgegeben.

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— Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
