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title: "§ 16 AEntG — Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aentg_2009/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
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# § 16 AEntG — Zuständigkeit

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

## Fußnoten

(+++ Abschn. 6 (§§ 16 bis 23): Zur Anwendung vgl. §§ 13 u. 13a +++)

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— Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
