AELV 2022

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2022

Ausfertigungsdatum:
30.11.2021
Fundstelle:
BGBl I 2021, 5037
Stand:
20211231214809
Eingangsformel

Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1

Ermittlung des Arbeitseinkommens

(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2022 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus

1.

dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und

2.

dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 851/2014 (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 21) geändert worden ist.

(2) Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 54 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert

1.

bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2.

bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu 54 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Beziehungswert ermittelt, indem

1.

der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,

2.

dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und

3.

dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage abgezogen wird.Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.

(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 54 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert

1.

bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2.

bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 54 000 Deutsche Mark und bis zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

1.

der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage dividiert wird,

2.

dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, vervielfältigt wird und

3.

dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, addiert wird.Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2011fache des Wirtschaftswerts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,18fache des Wirtschaftswerts.

(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

1.

die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,

2.

der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers oder der Unternehmerin und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,

3.

dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und

4.

dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.

(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1

(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5039)

Wirtschaftswert

in DMBeziehungswert

  bis 25 0001,1719

26 0001,1627

27 0001,1529

28 0001,1426

29 0001,1320

30 0001,1212

31 0001,1101

32 0001,0990

33 0001,0879

34 0001,0768

35 0001,0657

36 0001,0547

37 0001,0439

38 0001,0331

39 0001,0224

40 0001,0119

41 0001,0015

42 0000,9913

43 0000,9813

44 0000,9714

45 0000,9617

46 0000,9522

47 0000,9428

48 0000,9336

49 0000,9245

50 0000,9157

51 0000,9069

52 0000,8984

53 0000,8900

54 0000,8817

Anlage 2

(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5040)

Wirtschaftswert

in DMBeziehungswert

  bis 25 0000,6772

26 0000,6880

27 0000,6966

28 0000,7034

29 0000,7087

30 0000,7126

31 0000,7154

32 0000,7172

33 0000,7183

34 0000,7186

35 0000,7182

36 0000,7174

37 0000,7161

38 0000,7143

39 0000,7122

40 0000,7099

41 0000,7073

42 0000,7044

43 0000,7014

44 0000,6982

45 0000,6948

46 0000,6914

47 0000,6878

48 0000,6842

49 0000,6805

50 0000,6767

51 0000,6730

52 0000,6691

53 0000,6653

54 0000,6614

Anlage 3

(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5041)

Wirtschaftswert

in DMBeziehungswert

 54 0000,8817

100 0000,6227

150 0000,4794

200 0000,3937

250 0000,3362

300 0000,2947

350 0000,2630

400 0000,2381

450 0000,2179

500 0000,2011

Anlage 4

(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5041)

Wirtschaftswert

in DMBeziehungswert

 54 0000,6614

100 0000,5075

150 0000,4042

200 0000,3383

250 0000,2924

300 0000,2585

350 0000,2323

400 0000,2114

450 0000,1943

500 0000,1800

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