AELV 2020

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2020

Ausfertigungsdatum:
29.11.2019
Fundstelle:
BGBl I 2019, 1993
Stand:
20200130213032
Eingangsformel

Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1

Ermittlung des Arbeitseinkommens

(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2020 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus

1.

dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und

2.

dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1).

(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens, der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legen ist

1.

bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird und

2.

bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist zu ermitteln, indem

1.

der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,

2.

dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und

3.

dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.

(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 36 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens

1.

bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird und

2.

bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 36 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

1.

der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,

2.

dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und

3.

dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1994fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1643fache des Wirtschaftswerts.

(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

1.

zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,

2.

dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,

3.

dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und

4.

dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.

(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1

(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1995)

Wirtschaftswert

in DMBeziehungswert

  bis 25 0001,1433

26 0001,1351

27 0001,1263

28 0001,1169

29 0001,1071

30 0001,0970

31 0001,0868

32 0001,0763

33 0001,0658

34 0001,0554

35 0001,0449

36 0001,0344

Anlage 2

(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1995)

Wirtschaftswert

in DMBeziehungswert

  bis 25 0000,7289

26 0000,7331

27 0000,7358

28 0000,7372

29 0000,7376

30 0000,7372

31 0000,7360

32 0000,7341

33 0000,7318

34 0000,7290

35 0000,7258

36 0000,7224

Anlage 3

(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1996)

Wirtschaftswert

in DMBeziehungswert

 36 0001,0344

100 0000,6149

150 0000,4741

200 0000,3898

250 0000,3330

300 0000,2919

350 0000,2607

400 0000,2360

450 0000,2160

500 0000,1994

Anlage 4

(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1996)

Wirtschaftswert

in DMBeziehungswert

 36 0000,7224

100 0000,4781

150 0000,3764

200 0000,3130

250 0000,2695

300 0000,2375

350 0000,2130

400 0000,1935

450 0000,1776

500 0000,1643

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