AELV 2013

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2013

Ausfertigungsdatum:
15.10.2012
Fundstelle:
BGBl I 2012, 2142
Stand:
20260506175734
Eingangsformel

Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2013 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus

1.

dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und

2.

dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1),ergeben.

(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens

1.

bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2.

bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem

a)

der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,

b)

dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und

c)

dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.

(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 47 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens

1.

bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2.

bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 47 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

a)

der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,

b)

dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und

c)

dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1811fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1604fache des Wirtschaftswerts.

(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

1.

zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,

2.

dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,

3.

dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und

4.

dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.

(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1

(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2144)

Wirtschaftswert

in DMBeziehungswert

  bis 25 0001,0313

26 0001,0243

27 0001,0166

28 0001,0083

29 0000,9997

30 0000,9908

31 0000,9817

32 0000,9725

33 0000,9632

34 0000,9539

35 0000,9445

36 0000,9352

37 0000,9259

38 0000,9167

39 0000,9076

40 0000,8986

41 0000,8898

42 0000,8810

43 0000,8723

44 0000,8638

45 0000,8554

46 0000,8471

47 0000,8390

Anlage 2

(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2145)

Wirtschaftswert

in DMBeziehungswert

  bis 25 0000,5021

26 0000,5168

27 0000,5292

28 0000,5397

29 0000,5484

30 0000,5557

31 0000,5616

32 0000,5665

33 0000,5703

34 0000,5734

35 0000,5757

36 0000,5774

37 0000,5785

38 0000,5791

39 0000,5793

40 0000,5791

41 0000,5786

42 0000,5778

43 0000,5767

44 0000,5754

45 0000,5739

46 0000,5722

47 0000,5704

Anlage 3

(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2146)

Wirtschaftswert

in DMBeziehungswert

 47 0000,8390

100 0000,5576

150 0000,4301

200 0000,3537

250 0000,3023

300 0000,2651

350 0000,2367

400 0000,2143

450 0000,1962

500 0000,1811

Anlage 4

(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2146)

Wirtschaftswert

in DMBeziehungswert

 47 0000,5704

100 0000,4386

150 0000,3535

200 0000,2976

250 0000,2582

300 0000,2289

350 0000,2062

400 0000,1879

450 0000,1730

500 0000,1604

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