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title: "§ 11a AEG — Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aeg_1994/11a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aeg_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 11a AEG — Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien

Bei dem Bau oder der Änderung von Eisenbahnanlagen sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

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— Allgemeines Eisenbahngesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aeg_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
