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title: "Anlage AEAusglV — (zu § 2)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aeausglv/anlage"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aeausglv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# Anlage AEAusglV — (zu § 2)

Fundstelle: BGBl. I 1977, 1468 - 1469;



bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Als Kostenbestandteile im Sinne von § 2 AEAusglV sind folgende Positionen in Ansatz zu bringen:

1.



Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach LSP Nr. 15 einzusetzen.

2a.



Sonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)

Dazu gehören Werkzeuge und Arbeitsgerät, Streusand und Salz, Dienstausrüstung und Schutzkleidung, Fahrausweise, Bürobedarf, Dienstkleidung und sonstige Bau-, Betriebs- und Hilfsstoffe.

2b.



Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)

Dazu zählen Unternehmerleistungen, Dienstleistungen und sonstige Fremdleistungen. Zum Konteninhalt der Kostenart Fremdleistungen gehören:





Unternehmerleistungen

Leistungen von Bau- und industriellen Unternehmen, Handwerkern und dgl.

Dienstleistungen

Honorar für Bilanzprüfungen, Steuerberatung, freiberufliche Mitarbeit, technische, wirtschaftliche und medizinische Gutachten, Zeichnungen u. dgl.

Sonstige Fremdleistungen

Fahrkarten-Verkaufsprovisionen, Depotgebühren, Postfachgebühren, Auskunftsgebühren, Anmietung von Omnibussen, Frachten und Fuhrlöhne für Güter, die nicht aktiviert werden.

2c.



Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung





Es sind die für die Rechnungsperiode fälligen Prämien für Haftpflicht- und sonstige Fahrzeugversicherungen sowie die Umlage derartiger Risikogemeinschaften einzutragen.

Bei der Fahrzeughaftpflichtversicherung ist anzugeben, ob die Versicherungen als Vollkasko-, Teilkasko- oder als gesetzliche Mindestversicherung abgeschlossen sind (ggf. Angaben der Höhe der Selbstkostenbeteiligung).

2d.



Sonstige Versicherungen

Hierher gehören die Prämien für Sachversicherungen, Unfallversicherungen und alle nicht unter 2c aufgeführten Haftpflichtversicherungen.

3a.



Löhne und

3b.



Gehälter

Löhne und Gehälter sind nach Art und Umfang nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen (LSP Nr. 23). Es sind die tariflich vereinbarten Löhne und Gehälter einzusetzen (kalkulatorischer Unternehmerlohn siehe Ziffer 8).

3c.



Sozialkosten

Es sind die gesetzlichen und die tariflich vereinbarten Sozialaufwendungen in tatsächlicher Höhe anzusetzen.

3d.



Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen

Es sind die Kosten bis zur steuerlich zulässigen Höhe einzusetzen.

4.



Steuern, Gebühren, Beiträge

Vorsteuern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bleiben außer Ansatz. Berücksichtigt werden können:

4a.



Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer

4b.



Vermögensteuer

4c.



Sonstige Steuern

Es sind alle sonstigen Kostensteuern des Verkehrsbetriebs einzusetzen (z.B. Grundsteuer).

4d.



Konzessionsgebühren

Ausgaben für die Benutzung des Verkehrsraums öffentlicher Straßen sind - auch in Form von Pacht- oder Mietzahlungen - nicht in Ansatz zu bringen.

5.



Raum- und Gebäudemieten und Pachten

Für gemietete Gebäude und Gebäudeteile sowie für gepachtete Grundstücke - soweit sie dem Verkehrsbetrieb dienen - sind die vereinbarten Mieten und Pachten einzusetzen; für unternehmenseigene Gebäude und Grundstücke, soweit sie nicht in den anderen Kostenarten enthalten sind, die tatsächlichen Aufwendungen.

6.



Sonstige Kosten

Hierher gehören Postkosten, Reise- und Fahrgeldkosten, Gerichts- und Anwaltskosten, sonstige Verwaltungskosten, ebenso Haftpflichtleistungen, die nicht aus Fremdversicherungen oder aus Rückstellungen gedeckt sind.

7.



Kalkulatorische Abschreibungen

Ausgangsbasis für die kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand. Die in der Handels- und Steuerbilanz vorgenommenen Regel- und Sonderabschreibungen bleiben außer Betracht.

8.



Kalkulatorischer Unternehmerlohn

Für die Mitarbeit des Unternehmers in Einzelunternehmen und rechtsfähigen Personengesellschaften und ggf. unentgeltlich mithelfende Familienangehörige sind angemessene Kosten einzusetzen.

9.



Kalkulatorische Zinsen (vgl. Nr. 43 LSP)

Für die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals gilt Ziffer 7 entsprechend.

Kostenermittlungsbogen



1



Energie, Treib- und Heizstoffe

2a



Sonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)

2b



Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)

2c



Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung

2d



Sonstige Versicherungen

3a



Löhne

3b



Gehälter

3c



Sozialkosten

3d



Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen

4a



Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer

4b



Vermögensteuer

4c



Sonstige Steuern

5



Raum- und Gebäudemieten und Pachten

6



Sonstige Kosten

7



Kalkulatorische Abschreibungen

8



Kalkulatorischer Unternehmerlohn

9



Kalkulatorische Zinsen---------------------------------------------------------

Summe 1 - 9

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— Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aeausglv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
