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title: "§ 6 AEAusglV — Länderüberschreitender Verkehr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aeausglv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aeausglv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 6 AEAusglV — Länderüberschreitender Verkehr

(1) Erstreckt sich die Beförderung von Auszubildenden mit Zeitfahrausweisen auf das Gebiet mehrerer Länder, sind deren Anteilen an der Ausgleichsleistung die Personen-Kilometer und Erträge zugrunde zu legen, die in dem jeweiligen Land erbracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder einvernehmlich die auf sie entfallenden Anteile an der Ausgleichsleistung nach den im jeweiligen Land erbrachten Achs-Kilometern oder nach einer anderen geeigneten Schlüsselung aufteilen.

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— Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aeausglv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
