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title: "§ 4 AEAusglV — Ermittlung der Erträge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aeausglv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aeausglv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 4 AEAusglV — Ermittlung der Erträge

Als Erträge im Sinne von § 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und die Einnahmen aus Fahrpreiszuschlägen anzusetzen.

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— Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aeausglv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
