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title: "§ 8 AdVermiG — Beginn der Adoptionspflege"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/advermig_1976/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 8 AdVermiG — Beginn der Adoptionspflege

Das Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adoptionspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber für die Annahme des Kindes geeignet sind.

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— Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
