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title: "§ 6 AdVermiG — Adoptionsanzeigen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/advermig_1976/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 6 AdVermiG — Adoptionsanzeigen

(1) Es ist untersagt, Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. § 5 bleibt unberührt.

(2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten Erklärung unter Angabe eines Kennzeichens ist untersagt.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche Erklärungen, die sich auf Vermittlungstätigkeiten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 beziehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist, es sei denn, dass sich die Erklärung auf eine Ersatzmutterschaft bezieht.

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— Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
