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title: "§ 14 AdVermiG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/advermig_1976/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 14 AdVermiG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.



entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder

2.



entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen

a)



Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber,

b)



Kinder oder Dritte zu den in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken oder

c)



Ersatzmütter oder Bestellelternsucht oder anbietet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1.



entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder

2.



gewerbs- oder geschäftsmäßig

a)



entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder

b)



entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
