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title: "§ 3 ADLV — Einrichtung von Vorbereitungsdiensten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/adlv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/adlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 3 ADLV — Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen:

1.



Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst,

2.



Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst,

3.



Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.

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— Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/adlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
