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title: "§ 1 AdLDAV — Datenabgleich durch Vermittlungsstellen, einzubeziehende Personen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/adldav/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/adldav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 1 AdLDAV — Datenabgleich durch Vermittlungsstellen, einzubeziehende Personen

Der automatisierte Datenabgleich nach § 61a Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird durch zentrale Vermittlungsstellen, die von den Finanzbehörden der Länder bestimmt werden (Vermittlungsstellen), durchgeführt. In den Datenabgleich werden Personen einbezogen, deren Einkommen nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für die Feststellung eines Beitragszuschusses erheblich ist. Die Datenübermittlung von der landwirtschaftlichen Alterskasse an die Vermittlungsstellen richtet sich nach folgenden Vorschriften.

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— Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/adldav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
