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title: "§ 3 AdG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/adg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/adg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 3 AdG

*Gliederung:* Art 12

(1) Wird eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 abgegeben, so werden auf das Annahmeverhältnis nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 bestimmten Frist die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Volljähriger angewandt.

(2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 bis 5 und des § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 werden entsprechend angewandt. § 1761 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Solange der an Kindes Statt Angenommene minderjährig ist, kann das Annahmeverhältnis auch nach § 1763 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes aufgehoben werden.

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— Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/adg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
