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title: "§ 11 AdÜbAG — Anwendung des Abschnitts 3"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ad_bag/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ad_bag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 11 AdÜbAG — Anwendung des Abschnitts 3

(1) Eine Bescheinigung nach § 8 wird ausgestellt, sofern die Annahme nach dem in § 10 Abs. 1 genannten Zeitpunkt und auf Grund der in Artikel 17 Buchstabe c des Übereinkommens vorgesehenen Zustimmungen vollzogen worden ist.

(2) Eine Bestätigung nach § 9 wird erteilt, sofern das Übereinkommen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, dessen zuständige Stelle die zur Bestätigung vorgelegte Bescheinigung ausgestellt hat, in Kraft ist.

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— Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ad_bag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
