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title: "Anhang 16 AbwV — Steinkohlenaufbereitung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/abwv/anhang-16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/abwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# Anhang 16 AbwV — Steinkohlenaufbereitung

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1129 - 1130)



A



AnwendungsbereichDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt.



B



Allgemeine AnforderungenEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.



C



Anforderungen an das Abwasser für die EinleitungsstelleAn das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:





Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)100 mg/lQualifizierte Stichprobe oder

2-Stunden-Mischprobe

Abfiltrierbare Stoffe80 mg/lStichprobe

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— Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/abwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
