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title: "§ 16 AbwAG — Stadtstaaten-Klausel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/abwag/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/abwag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 16 AbwAG — Stadtstaaten-Klausel

§ 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maßgabe, dass sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestimmen können.

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— Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/abwag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
