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title: "§ 12 AbwAG — Verletzung der Erklärungspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/abwag/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/abwag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 12 AbwAG — Verletzung der Erklärungspflicht

(1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und den ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nach, so kann die Zahl der Schadeinheiten von der zuständigen Behörde geschätzt werden.

(2) Der Einleiter, der nach § 9 Abs. 2 oder 3 nicht abgabepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung zur Abgabe herangezogen werden, wenn er seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und den ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nachkommt. In diesem Fall haften der Abgabepflichtige und der Einleiter als Gesamtschuldner.

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— Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/abwag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
