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title: "§ 1 AbwAG — Grundsatz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/abwag/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/abwag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 1 AbwAG — Grundsatz

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

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— Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/abwag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
