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title: "§ 2a AbschlagsV — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/abschlagsv/2a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/abschlagsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 2a AbschlagsV — Übergangsregelung

Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.

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— Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/abschlagsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
