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title: "§ 2 AbgrV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/abgrv_1985/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/abgrv_1985/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 2 AbgrV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.



Anlagegüter

die Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens,

2.



Gebrauchsgüter

die Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren (Verzeichnis I der Anlage),

3.



Verbrauchsgüter

die Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar werden oder die ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und üblicherweise bei ihm verbleiben. Als Verbrauchsgüter gelten auch die wiederbeschafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 150 Euro nicht übersteigen.

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— Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/abgrv_1985/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
