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title: "§ 61 AbgG — Rechnungsprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/abgg/61"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 61 AbgG — Rechnungsprüfung

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 58 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen gemäß § 59 Absatz 1.

(2) Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.

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— Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
