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title: "§ 40 AbgG — Gekürzte Versorgungsabfindung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/abgg/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 40 AbgG — Gekürzte Versorgungsabfindung

Für Zeiten der Mitgliedschaft unter der Geltung des Diätengesetzes 1968 wird die halbe Versorgungsabfindung nach § 23 gezahlt. In diesem Fall werden eigene Beiträge zur Versicherung nach § 4 des Diätengesetzes 1968 auf Antrag erstattet.

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— Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
