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title: "§ 39 AbgG — Anrechnung früherer Versorgungsbezüge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/abgg/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 39 AbgG — Anrechnung früherer Versorgungsbezüge

(1) Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz 1968 werden gemäß § 10 Diätengesetz 1968 nicht in die Anrechnung nach § 29 Abs. 3 und 4 einbezogen.

(2) Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz 1968 werden neben einer Entschädigung oder einer Versorgung aus der Mitgliedschaft in einem Landtag (§ 29 Abs. 5 und 6) nur mit dem Teil in die Anrechnung einbezogen, der nicht auf eigenen Beiträgen beruht. Angerechnete Zeiten nach § 21 des Diätengesetzes 1968 gelten als Beitragszeiten.

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— Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
