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title: "§ 15 AbgG — Bezug anderer Tage- oder Sitzungsgelder"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/abgg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 15 AbgG — Bezug anderer Tage- oder Sitzungsgelder

Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen öffentlichen Kassen, so werden 20 Euro von der monatlichen Kostenpauschale einbehalten, jedoch nicht mehr als die aus anderen öffentlichen Kassen geleisteten Tage- oder Sitzungsgelder. Das gleiche gilt für Auslandsdienstreisen, die auf einen Sitzungstag fallen.

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— Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
