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title: "§ 29 AbfKlärV — Fortlaufende Überwachung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/abfkl_rv_2017/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/abfkl_rv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 29 AbfKlärV — Fortlaufende Überwachung

(1) Die fortlaufende Überwachung nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besteht aus der Eigen- und der Fremdüberwachung nach § 30.

(2) Der Träger der Qualitätssicherung hat dem Qualitätszeichennehmer im Rahmen der fortlaufenden Überwachung mindestens einmal jährlich eine Prüfbescheinigung als Nachweis der regelmäßigen Qualitätssicherung auszustellen.

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— Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/abfkl_rv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
