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title: "§ 4 AbfBeauftrV 2017 — Gemeinsamer Abfallbeauftragter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/abfbeauftrv_2017/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/abfbeauftrv_2017/index.html"
updated: "2026-07-01T04:00:09+00:00"
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# § 4 AbfBeauftrV 2017 — Gemeinsamer Abfallbeauftragter

Betreibt ein zur Bestellung Verpflichteter mehrere Anlagen, mehrere Betriebe als Besitzer im Sinne des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder mehrere Rücknahmesysteme oder Rücknahmestellen, kann ein gemeinsamer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter bestellt werden, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

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— Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/abfbeauftrv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
