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title: "§ 2 AbfBeauftrV — Pflicht zur Bestellung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/abfbeauftrv_2017/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/abfbeauftrv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 2 AbfBeauftrV — Pflicht zur Bestellung

Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen haben

1.



die Betreiber folgender Anlagen:

a)



genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind:

aa)



Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2 000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, und

bb)



Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist,

b)



Deponien bis zur endgültigen Stilllegung,

c)



Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen sowie

d)



Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden,

2.



folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:

a)



Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen,

b)



Hersteller und Vertreiber, die Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,

c)



Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen,

d)



Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen,

e)



Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,

f)



Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen,

g)



Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 20 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes freiwillig zurücknehmen, sowie

h)



Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen,

3.



Betreiber folgender Rücknahmesysteme:

a)



Systeme, die Verpackungen gemäß § 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen, sowie

b)



herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen.

4.



Betreiber von Organisationen für Herstellerverantwortung gemäß § 8 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233).

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— Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/abfbeauftrv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
