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title: "§ 19 ABBergV — Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/abbergv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/abbergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 19 ABBergV — Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung

(1) Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß Risiken und Gefahren für Sicherheit und Gesundheit an Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 gekennzeichnet werden, sofern die Risiken und Gefahren nicht durch allgemeine technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung muß den Anforderungen des Anhangs 4 entsprechen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 ist die für den Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr geltende Kennzeichnung innerhalb von Betrieben zu verwenden.

(3) Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung, die bereits vor dem 24. Juni 1994 an Arbeitsplätzen verwendet wurde, muß spätestens bis zum 24. Dezember 1996 den Mindestvorschriften nach Absatz 1 Satz 2 entsprechen.

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— Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/abbergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
