---
title: "§ 3 AABGebV — Zeitgebühr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aabgebv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aabgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
---

# § 3 AABGebV — Zeitgebühr

Richtet sich die Gebühr im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Zeitaufwand, so berechnet sich die Zeitgebühr (§ 11 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes) nach dem Abrechnungsbogen in Anlage 3. Dieser Berechnung sind die in Anlage 2 bestimmten besonderen pauschalen Stundensätze zugrunde zu legen.

---

— Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aabgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
