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title: "§ 2 AABGebV — Höhe der Gebühren und Auslagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aabgebv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aabgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 2 AABGebV — Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

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— Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aabgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
