AABeamtWidAnO

Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden aus dem Beamtenverhältnis bezüglich Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Amtes auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten

Ausfertigungsdatum:
13.07.2026
Fundstelle:
BGBl. I 2026, Nr. 208
Stand:
20260722220019
Eingangsformel

Das Auswärtige Amt ordnet nach § 126 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) an:

§ 1

Widerspruchsbescheid

(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bezüglich Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Amtes in Vorverfahren gemäß § 126 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übertragen, soweit dieses die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.

(2) Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, erlässt das Auswärtige Amt den Widerspruchsbescheid.

§ 2

Vorbehaltsklausel

Das Auswärtige Amt kann im Einzelfall die in § 1 geregelte Zuständigkeit abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.