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title: "§ 5 AAÜGErstV — Vorschüsse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aa_gerstv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aa_gerstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 5 AAÜGErstV — Vorschüsse

Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Vorschüsse fest.

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— Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aa_gerstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
