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title: "§ 18 AAÜG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aa_g/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aa_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 18 AAÜG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.



entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

2.



entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Versorgungsträger. Abweichend von Satz 1 ist für den Versorgungsträger nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Soziale Sicherung.

(4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Deutschen Rentenversicherung Bund, wenn sie als Versorgungsträger den Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

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— Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aa_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
