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title: "§ 13 AAÜG — Einstellung von Leistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aa_g/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aa_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 13 AAÜG — Einstellung von Leistungen

(1) Vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an werden folgende Leistungen nicht mehr gewährt:

1.



Renten nach § 4 Abs. 2 aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4, wenn gleichzeitig eine Rente nach den Vorschriften des Bundesgebiets ohne das Beitrittsgebiet gezahlt wird,

2.



Dienstzeitrenten aus dem Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 2,

3.



Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich anderer Versorgungssysteme gewechselt sind; ausgenommen sind Invalidenrenten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c auf Grund einer Entlassung vor dem 1. Juli 1990.

4.



(weggefallen)

5.



(weggefallen)

(2) Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4, die auf Grund einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit bewilligt worden sind, obwohl eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestanden hat, werden nicht mehr gewährt.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

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— Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aa_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
