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title: "§ 17a AÜG — Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/a_g/17a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 17a AÜG — Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung

Die §§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 geben. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Rahmen der Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden.

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— Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
