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title: "§ 17 AÜG — Durchführung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/a_g/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 17 AÜG — Durchführung

(1) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a.

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— Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
