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title: "§ 10a AÜG — Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/a_g/10a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 10a AÜG — Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber

Werden Arbeitnehmer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 von einer anderen Person überlassen und verstößt diese Person hierbei gegen § 1 Absatz 1 Satz 1, 5 und 6 oder Absatz 1b, gelten für das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b und § 10 entsprechend.

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— Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
