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title: "§ 9 ÜSchuldStatG — Bericht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_schuldstatg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_schuldstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 9 ÜSchuldStatG — Bericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,

1.



welche Auswirkungen dieses Gesetz insbesondere auf die Beteiligung der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen an der Überschuldungsstatistik hat sowie

2.



ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

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— Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_schuldstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
