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title: "§ 6 ÜSchuldStatG — Hilfsmerkmale"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_schuldstatg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_schuldstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 6 ÜSchuldStatG — Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale der Erhebung sind

1.



Name und Anschrift sowie Rufnummer und Adresse für elektronische Post der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle,

2.



Namen der Personen, die in der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3.



Kennzeichen der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für die nach § 3 Nummer 4 beratene Person,

4.



Angabe, ob für eine nach § 3 Nummer 4 beratene Person für vorhergehende Berichtsjahre Daten geliefert wurden.Die Angaben nach den Nummern 1, 3 und 4 dürfen beim Statistischen Bundesamt gespeichert werden, bis die Beratung der Personen bei den Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen beendet ist und die entsprechenden Angaben für die Überschuldungsstatistik vom Statistischen Bundesamt abschließend aufbereitet und geprüft sind.

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— Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_schuldstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
