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title: "§ 3 ÜSchuldStatG — Erhebungseinheiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_schuldstatg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_schuldstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 3 ÜSchuldStatG — Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten sind

1.



Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen in der Trägerschaft von Wohlfahrts- und Verbraucherverbänden sowie von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts,

2.



Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen, die als gemeinnützig anerkannt oder als Verein eingetragen und die Mitglied in Wohlfahrts- oder Verbraucherverbänden sind,

3.



gewerbliche Anbieter von Schuldner- oder Insolvenzberatung, die über eine Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung verfügen,

4.



Personen, für die von den Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen nach den Nummern 1 bis 3 eine Beratung dokumentiert ist.

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— Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_schuldstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
