---
title: "§ 1 ÄndSchnAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_ndschnausbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_ndschnausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
---

# § 1 ÄndSchnAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Änderungsschneider/Änderungsschneiderin wird

1.



nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie

2.



nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 37, Änderungsschneider, der Anlage B der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_ndschnausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
