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title: "§ 1 ÖLVermehrAnzV — Anzeige von Vermehrungsflächen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_lvermehranzv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_lvermehranzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 1 ÖLVermehrAnzV — Anzeige von Vermehrungsflächen

Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1189 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten (ABl. L 258 vom 20.7.2021, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung darf vom Erzeuger nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maßgabe des § 2 vor dem Inverkehrbringen angezeigt hat.

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— Verordnung über die Anzeige von Vermehrungsflächen im ökologischen Landbau 5

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_lvermehranzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
