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title: "§ 7 ÖlSG — Anerkennung und Vollstreckung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_lsg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_lsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 7 ÖlSG — Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist auf die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Klagen aufgrund des Bunkeröl-Übereinkommens, die gemäß dem Recht der Europäischen Union anerkannt und vollstreckt werden, nicht anzuwenden.

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— Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_lsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
