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title: "§ 6 ÖlSG — Gerichtliche Zuständigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_lsg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_lsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 6 ÖlSG — Gerichtliche Zuständigkeiten

(1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche

1.



auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992;

2.



auf Entschädigung nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003;

3.



auf die dem Fonds nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zustehenden Beiträge;

4.



auf die dem Fonds nach dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 zustehenden Beiträgeist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Fondsübereinkommens von 1992 oder aus Artikel 7 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 etwas anderes ergibt.

(2) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche

1.



auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens von 1992, nach Artikel 3, 4, 5 und 7 Abs. 10 des Bunkeröl-Übereinkommens oder nach § 1 Abs. 2 und

2.



auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992 oder nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis oder der Verschmutzungsschaden eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 1 Nr. 9 des Bunkeröl-Übereinkommens ergriffen oder angeordnet worden sind.

(3) Ist der Verschmutzungsschaden in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland verursacht worden oder sind dort Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nummer 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 1 Nummer 7 des Bunkeröl-Übereinkommens ergriffen oder angeordnet worden und ist ein anderer Gerichtsstand nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Hamburg Port Authority ihren Sitz hat.

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— Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_lsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
