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title: "§ 4 ÖlSG — Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_lsg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_lsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 4 ÖlSG — Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen

(1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 2 Absatz 4 erlassene Rechtsverordnung werden durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(2) § 3 Absatz 2 und 3 wird durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. § 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_lsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
