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title: "§ 5 ÖlPflichtVersBeschV — Pflichten des Eigentümers"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/_lhaftbeschv_1996/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_lhaftbeschv_1996/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 5 ÖlPflichtVersBeschV — Pflichten des Eigentümers

Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.

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— Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem Ölschadengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_lhaftbeschv_1996/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
